Abziehbarkeit der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Beim Bundesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die auf die volle Abziehbarkeit der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzielt.

Wäh­rend die Bei­trä­ge zur Basis­kran­ken­ver­si­che­rung und Pfle­ge­ver­si­che­rung in vol­lem Umfang als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den, sind die Bei­trä­ge zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung allen­falls beschränkt abzieh­bar. Der Bun­des­fi­nanz­hof sieht in der beschränk­ten Abzieh­bar­keit kein Pro­blem und hat daher eine ent­spre­chen­de Kla­ge abge­wie­sen. Inzwi­schen ist dazu nun eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ein­ge­legt wor­den. Arbeit­neh­mer kön­nen daher vor­erst Ein­spruch gegen ihren Steu­er­be­scheid ein­le­gen und mit Ver­weis auf die­se Ver­fas­sungs­be­schwer­de das Ruhen des Ein­spruchs­ver­fah­ren bean­tra­gen.