Fahrtkosten für Ausbildung und Studium voll absetzbar

Uni und Ausbildungsstätte gelten nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte, womit die Fahrtkosten nicht mehr nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind.

Gute Nach­rich­ten für Azu­bis und Stu­den­ten kom­men vom Bun­des­fi­nanz­hof. Der hat näm­lich ent­schie­den, dass die Aus­bil­dungs­stät­te kei­ne regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te ist. Damit kön­nen die Fahr­ten zum Aus­bil­dungs­be­trieb oder zur Uni­ver­si­tät in der tat­säch­li­chen Höhe gel­tend gemacht wer­den, also nicht mehr nur mit der Ent­fer­nungs­pau­scha­le. Von der geän­der­ten Recht­spre­chung pro­fi­tie­ren in ers­ter Linie Stu­den­ten im Zweit­stu­di­um und Arbeit­neh­mer in einer Wei­ter­bil­dung, weil für die ers­te Berufs­aus­bil­dung nach wie vor nur ein Son­der­aus­ga­ben­ab­zug mög­lich ist. Einen Haken hat die Ent­schei­dung aller­dings auch, denn im Gegen­satz zur Ent­fer­nungs­pau­scha­le kön­nen tat­säch­li­che Wege­kos­ten nur dann als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den, wenn der Betrof­fe­ne auch tat­säch­lich Fahrt­auf­wand getra­gen hat.