Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers

Bei einer erheblichen Pflichtverletzung ist die fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat die frist­lo­se Kün­di­gung eines GmbH-Geschäfts­füh­rers ohne vor­he­ri­ge Abmah­nung für zuläs­sig erach­tet. Der Geschäfts­füh­rer trägt für die Ord­nungs­mä­ßig­keit und die Recht­mä­ßig­keit des Ver­hal­tens der Gesell­schaft die Ver­ant­wor­tung. Folg­lich benö­tigt er kei­nen Hin­weis, dass er sich an die Geset­ze, die Sat­zung und die in sei­nem Dienst­ver­trag nie­der­ge­leg­ten Pflich­ten zu hal­ten hat. Bei einer Pflicht­ver­let­zung des Geschäfts­füh­rers darf die für die Kün­di­gung zustän­di­ge Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung oder der zustän­di­ge Auf­sichts­rat sofort eine frist­lo­se Kün­di­gung aus­spre­chen. Aller­dings muss es sich um eine erheb­li­che Pflicht­ver­let­zung han­deln. Im ent­schie­de­nen Fall hat­te der Geschäfts­füh­rer Gesell­schafts­grund­stü­cke zu bil­lig ver­kauft.