Hinzurechnung von Zinsen an ausländische Muttergesellschaft

Dass die Zinsen an eine ausländische Muttergesellschaft bei der Gewerbesteuer hinzugerechnet werden, weil keine steuerliche Organschaft möglich ist, ist verfassungsgemäß und mit europäischem Recht vereinbar.

Die gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung von Zin­sen, die an eine aus­län­di­sche Mut­ter­ge­sell­schaft gezahlt wer­den, ver­stößt nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs nicht gegen EU-Recht, die Nie­der­las­sungs­frei­heit oder das hier gül­ti­ge Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men. Das kla­gen­de Unter­neh­men — die deut­sche Nie­der­las­sung eines nie­der­län­di­schen Kon­zerns — hat­te unter ande­rem damit argu­men­tiert, dass sie mit der Mut­ter­ge­sell­schaft kei­ne steu­er­li­che Organ­schaft bil­den und damit die Zins­hin­zu­rech­nung ver­mei­den konn­te, weil die Mut­ter­ge­sell­schaft im Aus­land ansäs­sig ist. Im Gegen­satz zu dem Unter­neh­men sieht der Bun­des­fi­nanz­hof dar­in jedoch kei­ne Dis­kri­mi­nie­rung. Rücken­de­ckung erhal­ten die Rich­ter vom Euro­päi­schen Gerichts­hof, dem sie den Fall zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt hat­ten. Außer­dem hin­ke das Argu­ment der Klä­ge­rin, mein­ten die Rich­ter, weil es gar kei­nen Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag mit der Mut­ter­ge­sell­schaft gab, und der sei schon für die Aner­ken­nung einer Organ­schaft zwi­schen inlän­di­schen Unter­neh­men zwin­gend not­wen­dig.