Restschuldbefreiung gilt auch für Hinterziehungszinsen

Hinterziehungszinsen sind keine Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung und damit auch von der Restschuldbefreiung im Rahmen einer Privatinsolvenz erfasst.

Die Rest­schuld­be­frei­ung im Rah­men einer Pri­vat­in­sol­venz gilt auch für die vom Finanz­amt fest­ge­setz­ten Hin­ter­zie­hungs­zin­sen. Die Zin­sen sind näm­lich nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs kei­ne Ver­bind­lich­kei­ten aus einer vor­sätz­lich began­ge­nen uner­laub­ten Hand­lung im Sin­ne der ent­spre­chen­den Vor­schrift in der Insol­venz­ord­nung und damit auch nicht von der Rest­schuld­be­frei­ung aus­ge­schlos­sen.