Vorsteuerabzug aus Mieten und anderen Dauerleistungen

Eine Bestätigung des Vermieters über die zu zahlende Miete genügt nach Ansicht des Finanzgerichts Saarland für den Vorsteuerabzug aus einer Mietzahlung

Bei Miet­ver­trä­gen wird die abge­rech­ne­te Leis­tung, also die Ver­mie­tung, erst durch die monat­li­chen Zah­lungs­auf­for­de­run­gen oder -bele­ge kon­kre­ti­siert. Erst damit erhält die ver­ein­bar­te Monats­mie­te ein­schließ­lich dem Umsatz­steu­er­be­trag die erfor­der­li­chen tat­säch­li­chen Ergän­zun­gen, auf­grund derer eine für den Vor­steu­er­ab­zug aus­rei­chen­de Leis­tungs­be­schrei­bung ange­nom­men wer­den kann. Aller­dings ist es nach Ansicht des Saar­län­di­schen Finanz­ge­richts ernst­lich zwei­fel­haft, ob nicht auch eine Bestä­ti­gung des Ver­mie­ters über die geschul­de­te und ins­ge­samt zu zah­len­de Mie­te genü­gen kann, um die Anga­ben im Miet­ver­trag so zu kon­kre­ti­sie­ren, dass ein Vor­steu­er­ab­zug aus der geschul­de­ten Mie­te erfol­gen kann. Das Gericht hat jedoch die Beschwer­de zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen, weil zu die­ser Fra­ge noch kei­ne höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung vor­liegt.