Übernachtungs- und Fahrtkosten von Lkw-Fahrern

Der Bundesfinanzhof gesteht Lkw-Fahrern eine angemessene Übernachtungspauschale zu und lässt Fahrtkosten zum Lkw-Abstellplatz des Arbeitgebers in tatsächlicher Höhe zum Abzug zu.

Über­nach­tet ein Lkw-Fah­rer in der Schlaf­ka­bi­ne sei­nes Lkw, gel­ten dafür nicht die Pau­scha­len für Über­nach­tun­gen bei Aus­lands­dienst­rei­sen. Wenn kei­ne Ein­zel­nach­wei­se vor­lie­gen, sind statt­des­sen die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen zu schät­zen. Damit hat der Bun­des­fi­nanz­hof der Kla­ge eines Lkw-Fah­rers statt­ge­ge­ben, der für die Nut­zung von Wasch­räu­men, Park­plät­zen und die Rei­ni­gung der Bett­wä­sche eine täg­li­che Über­nach­tungs­pau­scha­le von 5 Euro in sei­ner Steu­er­erklä­rung ange­setzt hat­te. Außer­dem hat der Bun­des­fi­nanz­hof noch fest­ge­stellt, dass weder der Lkw-Wech­sel­platz des Arbeit­ge­bers noch der Lkw selbst als regel­mä­ßi­gen Arbeits­stät­te anzu­se­hen sind. Damit kann der Fah­rer die tat­säch­li­chen Fahrt­kos­ten für sei­ne Fahr­ten zum Arbeits­platz gel­tend machen und nicht nur die Ent­fer­nungs­pau­scha­le.