Organschaft erfordert originär gewerbliche Tätigkeit

Damit die steuerliche Organschaft einer GmbH & Co. KG anerkannt wird, muss die KG während des gesamten Wirtschaftsjahres gewerbliche Einkünfte erzielt haben.

Damit eine Per­so­nen­ge­sell­schaft Organ­trä­ger sein kann, muss sie wäh­rend des gesam­ten Wirt­schafts­jah­res gewerb­li­che Ein­künf­te erzielt haben. Mit die­ser Ent­schei­dung hat das Finanz­ge­richt Müns­ter die Kla­ge einer GmbH abge­wie­sen, gegen die das Finanz­amt Kör­per­schaft­steu­er fest­ge­setzt hat­te. Die GmbH war Organ­ge­sell­schaft einer GmbH & Co. KG, hat­te aber erst im Lauf des Streit­jah­res ihr Betriebs­ver­mö­gen an die KG ver­kauft gehabt, sodass die KG davor nur ver­mö­gens­ver­wal­tend und damit nicht gewerb­lich tätig war. Das Gericht hat aller­dings die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen, weil die­se Fra­ge bis­her nicht abschlie­ßend geklärt ist.