Steuerliche Behandlung der Familienpflegezeit

Das Bundesfinanzministerium hat insbesondere lohnsteuerliche Fragen zur neu eingeführten Familienpflegezeit beantwortet.

Die zum 1. Janu­ar 2012 ein­ge­führ­te Fami­li­en­pfle­ge­zeit soll die Ver­ein­bar­keit von Beruf und fami­liä­rer Pfle­ge ver­bes­sern. Arbeit­neh­mer, die ihre Arbeits­zeit für maxi­mal zwei Jah­re auf bis zu 15 Stun­den redu­zie­ren, erhal­ten wäh­rend der Fami­li­en­pfle­ge­zeit eine Ent­gelt­auf­sto­ckung in Höhe der Hälf­te der Dif­fe­renz zwi­schen dem bis­he­ri­gen Gehalt und dem nied­ri­ge­ren Gehalt auf­grund der redu­zier­ten Arbeits­zeit. Zum Aus­gleich erhal­ten die Arbeit­neh­mer spä­ter bei vol­ler Arbeits­zeit wei­ter­hin nur das redu­zier­te Gehalt, bis ein Aus­gleich des nega­ti­ven Wert­gut­ha­bens erfolgt ist. Weil das Fami­li­en­pfle­ge­zeit­ge­setz selbst kei­ne steu­er­li­chen Rege­lun­gen ent­hält, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um sich nun zur steu­er­li­chen Behand­lung der Fami­li­en­pfle­ge­zeit geäu­ßert.

  • Steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn: Lohn­steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn ist immer das jeweils aus­ge­zahl­te Ent­gelt, also wäh­rend der Pfle­ge­pha­se das nor­ma­le Arbeits­ent­gelt zuzüg­lich der Ent­gelt­auf­sto­ckung und wäh­rend der Nach­pfle­ge­pha­se das zum Abbau des nega­ti­ven Wert­gut­ha­bens ent­spre­chend redu­zier­te Arbeits­ent­gelt. Für den Arbeit­neh­mer führt dies zu einer Pro­gres­si­ons­glät­tung und damit auch zu einem gewis­sen Steu­er­vor­teil.

  • Zins­lo­ses Dar­le­hen an den Arbeit­ge­ber: Ein zins­lo­ses Dar­le­hen des Bun­des­am­tes für Fami­lie und zivil­ge­sell­schaft­li­che Auf­ga­ben (BAF­zA) an den Arbeit­ge­ber, die Rück­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber und der Erlass der Rück­zah­lungs­for­de­rung füh­ren beim Arbeit­neh­mer zu kei­nen lohn­steu­er­pflich­ti­gen Tat­be­stän­den.

  • Fami­li­en­pfle­ge­zeit­ver­si­che­rung: Hat der Arbeit­neh­mer eine Fami­li­en­pfle­ge­zeit­ver­si­che­rung abge­schlos­sen, gel­ten die Bei­trä­ge als Wer­bungs­kos­ten. Das gilt auch, wenn das BAF­zA oder der Arbeit­ge­ber die Prä­mi­en zunächst ver­aus­lagt und der Arbeit­neh­mer die Ver­si­che­rungs­prä­mie spä­ter erstat­tet. Der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug erfolgt dann im Kalen­der­jahr der Erstat­tung durch den Arbeit­neh­mer. Hat dage­gen der Arbeit­ge­ber die Fami­li­en­pfle­ge­zeit­ver­si­che­rung abge­schlos­sen oder lässt er sich die ihm vom BAF­zA belas­te­ten Beträ­ge nicht vom Arbeit­neh­mer erstat­ten, erge­ben sich dar­aus kei­ne steu­er­li­chen Fol­gen (kein Arbeits­lohn und kei­ne Wer­bungs­kos­ten), weil die Leis­tung im ganz über­wie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers liegt. Zah­lun­gen aus der Fami­li­en­pfle­ge­zeit­ver­si­che­rung an den Arbeit­ge­ber oder das BAF­zA füh­ren beim Arbeit­neh­mer zu kei­nem lohn­steu­er­pflich­ti­gen Tat­be­stand. Das gilt auch für die Prä­mi­en­vor­tei­le aus einer Grup­pen­ver­si­che­rung.

  • Erstat­tun­gen des Arbeit­neh­mers: Zah­lun­gen des Arbeit­neh­mers an das BAF­zA oder an den Arbeit­ge­ber bei vor­zei­ti­ger Been­di­gung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses oder Frei­stel­lung von der Arbeits­leis­tung füh­ren zu nega­ti­vem Arbeits­lohn. Der nega­ti­ve Arbeits­lohn kann mit dem steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn ver­rech­net wer­den, sodass nur noch der Dif­fe­renz­be­trag dem Lohn­steu­er­ab­zug unter­liegt. Andern­falls ist die Berück­sich­ti­gung des nega­ti­ven Arbeits­lohns erst im Rah­men der Steu­er­erklä­rung mög­lich.

  • Erlö­schen des Aus­gleichs­an­spruchs: Wenn ein nega­ti­ves Wert­kon­to nicht oder nicht voll­stän­dig aus­ge­gli­chen wird, weil der Arbeit­neh­mer mit behörd­li­cher Zustim­mung gekün­digt wur­de und der Aus­gleichs­an­spruch man­gels Auf­rech­nungs­mög­lich­keit erlischt, liegt kein geld­wer­ter Vor­teil in Höhe der erlo­sche­nen Aus­gleichs­for­de­rung vor.