Erbschaftsteuer-Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht

Trotz kürzlich eingeführtem Wahlrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht hält das Finanzgericht Düsseldorf den Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige für unangemessen niedrig.

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat ernst­li­che Zwei­fel dar­an, ob der Erb­schaft­steu­er-Frei­be­trag für beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge von nur 2.000 Euro mit EU-Recht ver­ein­bar ist. Auf den ers­ten Blick schien das Pro­blem mit einer Geset­zes­än­de­rung im letz­ten Jahr aus der Welt, denn nun kön­nen sich auch beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge auf Wunsch wie unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­ge Erben besteu­ern las­sen und damit die deut­lich höhe­ren Frei­be­trä­ge für “Steu­er­in­län­der” in Anspruch neh­men. Doch das woll­te die kla­gen­de Erbin hier nicht; ihr erschien ledig­lich der Frei­be­trag unan­ge­mes­sen nied­rig im Ver­gleich zum Frei­be­trag von 400.000 Euro, der ihr bei der Aus­übung des Wahl­rechts zuge­stan­den hät­te. In einem ähn­li­chen Fall hat­te das Gericht bereits den Euro­päi­schen Gerichts­hof um eine Vor­ab­ent­schei­dung ersucht und daher auch die­ser Erbin die Aus­set­zung der Voll­zie­hung gewährt: Der Frei­be­trag von 2.000 Euro sei im Ver­gleich zu dem einem Inlän­der ein­ge­räum­ten Frei­be­trag von 400.000 Euro unver­hält­nis­mä­ßig gering.