Existenzgründereigenschaft einer GmbH & Co. KG

Die Ansparrücklage ist zwar mittlerweile durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt, trotzdem steht jetzt fest, dass auch eine GmbH & Co. KG Existenzgründer im Sinne der Vorschrift sein kann.

In Bezug auf die Anspar­rück­la­ge hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass auch eine GmbH & Co. KG Exis­tenz­grün­der im Sin­ne der alten Vor­schrift sein kann und damit die bes­se­ren Bedin­gun­gen für eine Anspar­rück­la­ge in Anspruch neh­men durf­te. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass an der Kom­ple­men­tär-GmbH nur natür­li­che Per­so­nen betei­ligt sind, die die Vor­aus­set­zun­gen für Exis­tenz­grün­der erfül­len. Damit wer­den nun alle Rechts­for­men im Prin­zip gleich­ge­stellt, selbst wenn die Anspar­rück­la­ge mitt­ler­wei­le durch den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag ersetzt wur­de.