Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten zulässig

Der Bundesfinanzhof hält die beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten für verfassungsgemäß.

Die Beschrän­kung des Abzugs erwerbs­be­ding­ter Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten auf zwei Drit­tel der Auf­wen­dun­gen und einen Höchst­be­trag von 4.000 Euro je Kind hält der Bun­des­fi­nanz­hof für ver­fas­sungs­ge­mäß. Auch wenn sich das Urteil auf das alte Recht vor 2012 bezieht, bei dem Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten noch nicht gene­rell als Son­der­aus­ga­ben ein­ge­stuft wur­den, wird der Bun­des­fi­nanz­hof das neue Recht kaum anders bewer­ten. Aller­dings ver­hin­dert das neue Recht durch die geän­der­te Ein­stu­fung auch die Gel­tend­ma­chung von Ver­lus­ten und damit von vor­weg­ge­nom­me­nen Wer­bungs­kos­ten. Ob die­ses Abzugs­ver­bot auch zuläs­sig ist, war nicht Gegen­stand des Ver­fah­rens und wird daher sicher frü­her oder spä­ter auch dem Bun­des­fi­nanz­hof als Fra­ge vor­lie­gen.