Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verwendung privater Konten

Zahlungen von GmbH-Schuldnern auf das Privatkonto eines Gesellschafters führen ohne klare und eindeutige Vereinbarung über die Handhabung solcher Zahlungen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Über­weist ein Schuld­ner der GmbH Geld auf das pri­va­te Kon­to des Gesell­schaf­ters der GmbH, führt das auch dann zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung, wenn der Gesell­schaf­ter spä­ter von sei­nem pri­va­ten Kon­to Rech­nun­gen an die GmbH begleicht und die Zah­lungs­vor­gän­ge in der Buch­hal­tung der GmbH erfasst wer­den. Das gilt nach Ansicht des Finanz­ge­richts Baden-Würt­tem­berg jeden­falls dann, wenn es kei­ne kla­re und ein­deu­ti­ge Ver­ein­ba­rung zwi­schen der GmbH und dem Gesell­schaf­ter über die auf die dem pri­va­ten Bank­kon­to gut­ge­schrie­be­nen Beträ­ge gibt und der Gesell­schaf­ter frei über die Gel­der ver­fü­gen kann. Gegen das Urteil ist jetzt die Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig.