Fleißiger eBay-Verkäufer ist ein Unternehmer

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass der Verkauf vieler Objekte über eBay auch als Privatanbieter eine nachhaltige umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit sein kann.

Anfang 2011 sorg­te ein Urteil des Finanz­ge­richts Baden-Würt­tem­berg für Auf­re­gung unter lang­jäh­ri­gen eBay-Ver­käu­fern. Das Finanz­ge­richt hat­te näm­lich ent­schie­den, dass der Ver­kauf einer Viel­zahl von Gegen­stän­den über die Inter­net­auk­ti­ons­platt­form eine nach­hal­ti­ge unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit ist, womit die Ver­kaufs­er­lö­se der Umsatz­steu­er unter­lie­gen. Die­ses Urteil hat der Bun­des­fi­nanz­hof jetzt bestä­tigt. Vor den Tücken des Fern­ab­satz­rechts mag die Bezeich­nung “Pri­vat­auk­ti­on” oder “Pri­vat­ver­kauf” in der Pro­dukt­be­schrei­bung also schüt­zen, vor dem Zugriff des Finanz­amts ret­tet sie aber nicht.

Das Grund­pro­blem der ursprüng­li­chen Gerichts­ent­schei­dung hat der Bun­des­fi­nanz­hof dabei jedoch nicht gelöst, näm­lich eini­ger­ma­ßen kla­re Kri­te­ri­en zu defi­nie­ren, ab wel­chem Umfang oder unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ein eBay-Ver­käu­fer ein umsatz­steu­er­pflich­ti­ger Unter­neh­mer wird. Eher im Gegen­teil hat der Bun­des­fi­nanz­hof sogar die Abgren­zung noch schwe­rer gemacht, indem er eini­ge nahe­lie­gen­de Kri­te­ri­en als unbe­deu­tend ein­stuft:

  • Ob die ver­kauf­ten Gegen­stän­de bereits mit einer Ver­kaufs­ab­sicht ein­ge­kauft wur­den, also eine klas­si­sche Händ­ler­tä­tig­keit vor­liegt, spielt kei­ne Rol­le.

  • Auch eine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht ist nicht erfor­der­lich, um umsatz­steu­er­lich ein Unter­neh­mer zu sein.

  • Es kommt nicht dar­auf an, ob der Ver­käu­fer einen gewerb­li­chen oder einen pri­va­ten eBay-Account nutzt, weil die Merk­ma­le der unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit kei­nem Wahl­recht unter­lie­gen.

Umge­kehrt stellt der Bun­des­fi­nanz­hof fest, dass der blo­ße Kauf und Ver­kauf eines Gegen­stands noch kei­ne nach­hal­ti­ge Erzie­lung von Ein­nah­men begrün­det. Es kom­me dar­auf an, dass der Ver­käu­fer akti­ve Schrit­te zum Ver­trieb der ver­kauf­ten Gegen­stän­de unter­nimmt, indem er sich ähn­li­cher Mit­tel bedient wie ein Erzeu­ger, Händ­ler oder Dienst­leis­ten­der. Das kann ins­be­son­de­re die Durch­füh­rung bewähr­ter Ver­triebs­maß­nah­men sein, meint der Bun­des­fi­nanz­hof. Aller­dings sieht er gera­de die für eBay-Ver­käu­fe typi­schen Hand­lun­gen als sol­che Ver­triebs­maß­nah­men an, also dass der Ver­käu­fer

  • sich für jeden ein­zel­nen Gegen­stand Gedan­ken zu des­sen genau­er Bezeich­nung, zu sei­ner Plat­zie­rung in der ein­schlä­gi­gen Pro­dukt­grup­pe und über ein Min­dest­ge­bot machen muss,

  • zur Erhö­hung der Ver­kaufs­chan­cen und des Erlö­ses für den Gegen­stand in aller Regel ein digi­ta­les Bild anfer­ti­gen muss,

  • den Auk­ti­ons­ab­lauf auf eBay in regel­mä­ßi­gen Abstän­den über­wa­chen muss, um recht­zei­tig auf Nach­fra­gen von Kauf­in­ter­es­sen­ten reagie­ren zu kön­nen, sofern die­se die ein­ge­stell­ten Waren­in­for­ma­tio­nen als nicht aus­rei­chend erach­ten, und

  • nach Been­di­gung der jewei­li­gen Auk­ti­on den Zah­lungs­ein­gang über­wa­chen muss, um die Ware anschlie­ßend zügig ver­pa­cken und ver­sen­den zu kön­nen.

Auch Zahl und Umfang der Ver­käu­fe sind nicht allein maß­geb­lich, son­dern nur eines von meh­re­ren zu wür­di­gen­den Kri­te­ri­en. Ent­schei­dend sei­en immer die Umstän­de des Ein­zel­falls, zu denen der Bun­des­fi­nanz­hof ins­be­son­de­re die Dau­er und die Inten­si­tät des Tätig­wer­dens, die Höhe der Ent­gel­te, die Betei­li­gung am Markt, die Zahl der aus­ge­führ­ten Umsät­ze, das plan­mä­ßi­ge Tätig­wer­den, das Unter­hal­ten eines Geschäfts­lo­kals zählt. Im Streit­fall hat­ten die Ver­käu­fer inner­halb von vier Jah­ren rund 1.200 Ver­käu­fe über eBay getä­tigt und dabei 100.000 Euro umge­setzt.

Einen Ver­gleich mit dem steu­er­frei­en Ver­kauf einer Samm­lung lehnt der Bun­des­fi­nanz­hof hier eben­falls ab, weil die ver­kauf­ten Gegen­stän­de in ins­ge­samt 36 ver­schie­de­nen Pro­dukt­ka­te­go­ri­en ange­bo­ten wur­den. Für den Ver­kauf einer Samm­lung sei es dage­gen typisch, dass alle Ver­käu­fe in einer oder zumin­dest sehr weni­gen Kate­go­ri­en ein­ge­ord­net sind. Als Fazit bleibt für flei­ßi­ge eBay-Ver­käu­fer also das ungu­te Gefühl, dass irgend­wann das Finanz­amt vor der Tür ste­hen kann und Umsatz­steu­er für alle getä­tig­ten Umsät­ze ein­for­dert. Sicher füh­len kann sich immer­hin ein Ver­käu­fer, des­sen Umsatz nicht die Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze von 17.500 Euro pro Kalen­der­jahr über­steigt.