Besuchsfahrten zu den Kindern sind Kosten der Lebensführung

Kosten für Besuchsfahrten zu den getrennt lebenden Kindern sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Ein Vater woll­te die Kos­ten für Besuchs­fahr­ten zu sei­ner Toch­ter als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich gel­tend machen. Doch nach dem Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz hat ihm nun auch der Bun­des­fi­nanz­hof einen Strich durch die Rech­nung gemacht: Auf­wen­dun­gen für Besuchs­fahr­ten zum Kind sind typi­sche Auf­wen­dun­gen der Lebens­füh­rung, die durch den Fami­li­en­leis­tungs­aus­gleich abge­gol­ten und daher nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abzieh­bar sind.