Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben

Auch bei noch in Gründung befindlichen Betrieben setzt der Nachweis der Investitionsabsicht nicht zwingend eine verbindliche Bestellung voraus.

Für die Gel­tend­ma­chung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags ist es unter ande­rem not­wen­dig, die Inves­ti­ti­ons­ab­sicht glaub­haft zu machen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt ent­schie­den, dass auch bei noch in Grün­dung befind­li­chen Betrie­ben nicht zwin­gend eine ver­bind­li­che Bestel­lung des anzu­schaf­fen­den Wirt­schafts­guts noch im Wirt­schafts­jahr der Gel­tend­ma­chung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags für den Nach­weis der Inves­ti­ti­ons­ab­sicht not­wen­dig ist.

Ande­rer­seits hält der Bun­des­fi­nanz­hof allein die Ein­ho­lung von Kos­ten­vor­anschlä­gen oder die Teil­nah­me an einer Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung über das The­ma der geplan­ten Inves­ti­ti­on als Nach­weis der erfor­der­li­chen Inves­ti­ti­ons­ab­sicht noch nicht für aus­rei­chend, weil sie für den Unter­neh­mer mit kei­nen Kos­ten ver­bun­den und damit risi­ko­los sind. Auch Unter­neh­mer, die tat­säch­lich gar kei­ne Inves­ti­ti­on beab­sich­ti­gen, könn­ten dem Finanz­amt schließ­lich Kos­ten­vor­anschlä­ge oder Dar­le­hens­an­fra­gen vor­le­gen, ohne dass ihnen dadurch ein beson­de­rer Auf­wand ent­stün­de.

Im Streit­fall ließ der Bun­des­fi­nanz­hof die­se Hand­lun­gen trotz­dem als Nach­weis der Inves­ti­ti­ons­ab­sicht gel­ten, weil die geplan­te Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge — noch dazu von dem­sel­ben Unter­neh­men, das den Kos­ten­vor­anschlag erstellt hat­te, und weit­ge­hend zu den Bedin­gun­gen die­ses Kos­ten­vor­anschlags — tat­säch­lich instal­liert wor­den ist. Außer­dem waren die ver­schie­de­nen Schrit­te hier zeit­lich sehr eng auf­ein­an­der gefolgt.