Behinderten-Pauschbetrag bei getrennter Veranlagung

Bei einer getrennten Veranlagung ist der Behinderten-Pauschbetrag zwingend auf beide Eltern aufzuteilen, selbst wenn die Eltern die vollständige Übertragung auf ein Elternteil beantragt haben.

Der einem gemein­sa­men Kind zuste­hen­de Behin­der­ten-Pausch­be­trag, der auf Antrag der Eltern voll­stän­dig einem Eltern­teil über­tra­gen wur­de, ist bei einer getrenn­ten Ver­an­la­gung zwin­gend bei bei­den Eltern­tei­len je zur Hälf­te abzu­zie­hen. Die ent­spre­chen­de Vor­schrift hat nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs Vor­rang vor ande­ren Vor­schrif­ten, die den Eltern eine ande­re Auf­tei­lung ermög­li­chen wür­den. Ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken gegen die zwin­gen­de Halb­tei­lung des Pausch­be­trags hat der Bun­des­fi­nanz­hof nicht.