Abgeltungszahlungen für ein Wohnrecht als Werbungskosten
Zahlt der Wohnungseigentümer dem Nutzungsberechtigten eines Wohnrechts die Miete für eine andere Wohnung, um die mit dem Wohnrecht belastete Wohnung vermieten zu können, dann sind diese Mietzahlungen als Werbungskosten abzugsfähig.
Das Hessische Finanzgericht hat sich mit den steuerlichen Folgen der Abgeltung eines dinglichen Wohnrechts befasst. Dabei hat das Gericht zwei Konstellationen unterschieden. Wird die mit einem dinglichen Wohnrecht belastete Wohnung vom Eigentümer vermietet, der dafür dem Nutzungsberechtigten die Miete für eine andere Wohnung zahlt, sind diese Mietzahlungen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Richter teilen damit die Ansicht des Klägers, dem der Werbungskostenabzug vom Finanzamt verweigert wurde.
Löst der Eigentümer dagegen mit seinen Zahlungen das dingliche Nutzungsrecht ab und verschafft sich dadurch die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an der Immobilie, sind die Zahlungen im Prinzip auch steuerlich berücksichtigungsfähig, stellen dann aber nachträgliche Anschaffungskosten der Immobilie dar. Das Finanzamt hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt, sodass wieder einmal der Bundesfinanzhof das letzte Wort hat.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR