Abgeltungszahlungen für ein Wohnrecht als Werbungskosten

Zahlt der Wohnungseigentümer dem Nutzungsberechtigten eines Wohnrechts die Miete für eine andere Wohnung, um die mit dem Wohnrecht belastete Wohnung vermieten zu können, dann sind diese Mietzahlungen als Werbungskosten abzugsfähig.

Das Hes­si­sche Finanz­ge­richt hat sich mit den steu­er­li­chen Fol­gen der Abgel­tung eines ding­li­chen Wohn­rechts befasst. Dabei hat das Gericht zwei Kon­stel­la­tio­nen unter­schie­den. Wird die mit einem ding­li­chen Wohn­recht belas­te­te Woh­nung vom Eigen­tü­mer ver­mie­tet, der dafür dem Nut­zungs­be­rech­tig­ten die Mie­te für eine ande­re Woh­nung zahlt, sind die­se Miet­zah­lun­gen Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Die Rich­ter tei­len damit die Ansicht des Klä­gers, dem der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug vom Finanz­amt ver­wei­gert wur­de.

Löst der Eigen­tü­mer dage­gen mit sei­nen Zah­lun­gen das ding­li­che Nut­zungs­recht ab und ver­schafft sich dadurch die voll­stän­di­ge recht­li­che und wirt­schaft­li­che Ver­fü­gungs­macht an der Immo­bi­lie, sind die Zah­lun­gen im Prin­zip auch steu­er­lich berück­sich­ti­gungs­fä­hig, stel­len dann aber nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten der Immo­bi­lie dar. Das Finanz­amt hat gegen die­se Ent­schei­dung Revi­si­on ein­ge­legt, sodass wie­der ein­mal der Bun­des­fi­nanz­hof das letz­te Wort hat.