Betriebsübergang muss mitgeteilt werden

Seit März diesen Jahres müssen die Arbeitnehmer detailliert informiert werden, wenn der Betrieb den Inhaber wechselt. Diesem Wechsel können die Arbeitnehmer auch widersprechen.

Nicht zum ers­ten Mal ver­steckt die Regie­rung sehr bedeu­ten­de Geset­zes­än­de­run­gen in Geset­zen, die mit den Ände­run­gen nicht das gerings­te zu tun haben. Das im März ver­kün­de­te “Gesetz zur Ände­rung des See­manns­ge­set­zes und ande­rer Geset­ze” ent­hält eine wich­ti­ge Vor­schrift, die alle Arbeit­ge­ber betrifft: Im Fal­le eines Betriebs­über­gangs wer­den der bis­he­ri­ge Arbeit­ge­ber und der neue Inha­ber ver­pflich­tet, die Arbeit­neh­mer, die von dem Betriebs­über­gang betrof­fen sind, schrift­lich zu unter­rich­ten über

  • den Zeit­punkt oder den geplan­ten Zeit­punkt des Über­gangs,

  • den Grund für den Über­gang,

  • die recht­li­chen, wirt­schaft­li­chen und sozia­len Fol­gen des Über­gangs für die Arbeit­neh­mer und

  • die hin­sicht­lich der Arbeit­neh­mer in Aus­sicht genom­me­nen Maß­nah­men.

Der Arbeit­neh­mer hat dann das Recht, dem Über­gang inner­halb von 3 Wochen nach Zugang der Unter­rich­tung schrift­lich zu wider­spre­chen. Der Wider­spruch kann sowohl gegen­über dem alten als auch gegen­über dem neu­en Arbeit­ge­ber erklärt wer­den.