Verspätungszuschlag nur mit triftigen Gründen vermeidbar

Weil die steuerlichen Pflichten mit den beruflichen Pflichten gleichrangig seien, verlangt das Finanzgericht Köln mehr als nur den Hinweis auf eine Erkrankung, um einen Verspätungszuschlag zu vermeiden.

Wenig Mit­leid zeigt das Finanz­ge­richt Köln, denn es ver­langt sehr trif­ti­ge Grün­de, um einem Ver­spä­tungs­zu­schlag zu ent­ge­hen. Der blo­ße Hin­weis auf die Erkran­kung des Steu­er­zah­lers ohne nähe­re Zeit­an­ga­be genügt dem Gericht jeden­falls nicht. Auch die Begrün­dung des Klä­gers, er hät­te nach sei­ner Erkran­kung erst Fris­ten im Büro auf­ar­bei­ten müs­sen, lässt das Gericht nicht gel­ten. Es meint näm­lich, dass die steu­er­li­chen Pflich­ten mit den beruf­li­chen Pflich­ten gleich­ran­gig sind.