Regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers

Nicht jeder Leiharbeitnehmer kann sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berufen, dass ein Leiharbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte hat.

Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs hat ein Leih­ar­beit­neh­mer eigent­lich kei­ne regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te und kann damit die vol­len Fahrt­kos­ten statt nur der Ent­fer­nungs­pau­scha­le anset­zen. Das gilt aber nach Mei­nung des Finanz­ge­richts Düs­sel­dorf nicht für einen Leih­ar­beit­neh­mer, der dau­er­haft bei einem kon­zern­ver­bun­de­nen Unter­neh­men ein­ge­setzt wird. Die Fra­ge liegt jetzt in der Revi­si­on dem Bun­des­fi­nanz­hof vor.