Unentgeltliches Wohnrecht als begünstigtes Familienheim
Ein reines Wohnrecht im Familienheim ist im Gegensatz zur Immobilie selbst nicht begünstigt und damit auch nicht erbschaftsteuerfrei.
Für das gemeinsame Familienheim fällt beim überlebenden Ehegatten keine Erbschaftsteuer an, wenn der Erblasser darin bis zu seinem Tod gewohnt hat und der überlebende Ehegatte das Familienheim selbst weiter nutzt. Für ein reines Wohnrecht gilt die Steuerbefreiung dagegen nicht, meint das Finanzgericht Köln. Im Streitfall hatte der Erblasser nämlich das selbstgenutzte Haus seinen beiden Kindern vererbt und der Ehefrau nur ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Jetzt muss sich zeigen, ob der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren auch für ein Wohnrecht die Steuerbefreiung gewährt.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle