Verzicht auf Pensionsanwartschaft führt zu verdeckter Einlage

Der teilweise oder vollständige Verzicht auf eine Pensionsanwartschaft durch den Gesellschafter-Geschäftsführer führt zu einer verdeckten Einlage.

Wel­che Fol­gen es hat, wenn ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer auf eine Pen­si­ons­an­wart­schaft ver­zich­tet, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um jetzt erläu­tert. Der Ver­zicht führt dem­nach zu einer ver­deck­ten Ein­la­ge in die Kapi­tal­ge­sell­schaft, die einen ent­spre­chen­den steu­er­pflich­ti­gen Zufluss von Ein­nah­men beim Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer aus­löst.

Bei einem voll­stän­di­gen Ver­zicht ent­spricht die Höhe der ver­deck­ten Ein­la­ge dem zum Ver­zichts­zeit­punkt bereits erdien­ten Anteil des Ver­sor­gungs­an­spruchs. Auch bei einem teil­wei­sen Ver­zicht kommt es zu einer ver­deck­ten Ein­la­ge, wenn der Bar­wert der zum Ver­zichts­zeit­punkt bereits erdien­ten Ver­sor­gungs­leis­tun­gen den Bar­wert der nach dem Teil­ver­zicht noch ver­blei­ben­den Ver­sor­gungs­leis­tun­gen über­steigt.