Höchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer ist objektbezogen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hält daran fest, dass der Höchstbetrag für ein gemeinsames häusliches Arbeitszimmer von Ehegatten nur einmal geltend gemacht werden kann, überlässt aber die endgültige Entscheidung dem Bundesfinanzhof.

Der Höchst­be­trag für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer ist objekt- und nicht per­so­nen­be­zo­gen. Wenn also Ehe­gat­ten gemein­sam ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer nut­zen, kön­nen sie den Höchst­be­trag jeweils nur antei­lig und ins­ge­samt nur ein­mal gel­tend machen. Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hat in sei­nem Urteil aber die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen, weil die Klä­ger gute Argu­men­te vor­ge­tra­gen hat­ten. Der Gesetz­ge­ber habe näm­lich bei der Fest­le­gung des Höchst­be­trags ein Arbeits­zim­mer von ca. 12 bis 14 m² vor Augen gehabt. Das kla­gen­de Leh­rer­ehe­paar nutzt aber einen etwa dop­pelt so gro­ßen Raum als gemein­sa­mes Arbeits­zim­mer und argu­men­tiert, dass bei einem objekt­be­zo­ge­nen Höchst­be­trag ein ver­fas­sungs­wid­ri­ger Gleich­heits­ver­stoß vor­lie­ge, weil man durch das ein­fa­che Ein­fü­gen einer Wand den Abzugs­be­trag ver­dop­peln kön­ne.