Volle Entfernungspauschale nur bei Rückfahrt am gleichen Tag

Auch wenn die Entfernungspauschale von der Entfernung und nicht den gefahrenen Kilometern abhängt, gibt es die volle Pauschale nur bei Hin- und Rückfahrt am gleichen Tag.

Legt ein Steu­er­zah­ler den Hin- und Rück­weg von der Woh­nung zur Arbeits­stät­te an unter­schied­li­chen Tagen zurück, darf er für jeden Tag nur die hal­be Ent­fer­nungs­pau­scha­le gel­tend machen. Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hat mit die­sem Urteil der Auf­fas­sung des Finanz­amts zuge­stimmt, dass es andern­falls zu einer dop­pel­ten Anrech­nung der glei­chen Wege kommt. Aller­dings bedeu­tet die­ses Urteil umge­kehrt nicht, dass bei zwei Fahr­ten zur Arbeit am glei­chen Tag die dop­pel­te Ent­fer­nungs­pau­scha­le anzu­set­zen ist. Das Finanz­ge­richt Hes­sen hat näm­lich bestä­tigt, dass die Ent­fer­nungs­pau­scha­le auf eine arbeits­täg­li­che Fahrt zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te beschränkt ist.