Volle Entfernungspauschale nur bei Rückfahrt am gleichen Tag
Auch wenn die Entfernungspauschale von der Entfernung und nicht den gefahrenen Kilometern abhängt, gibt es die volle Pauschale nur bei Hin- und Rückfahrt am gleichen Tag.
Legt ein Steuerzahler den Hin- und Rückweg von der Wohnung zur Arbeitsstätte an unterschiedlichen Tagen zurück, darf er für jeden Tag nur die halbe Entfernungspauschale geltend machen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit diesem Urteil der Auffassung des Finanzamts zugestimmt, dass es andernfalls zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Wege kommt. Allerdings bedeutet dieses Urteil umgekehrt nicht, dass bei zwei Fahrten zur Arbeit am gleichen Tag die doppelte Entfernungspauschale anzusetzen ist. Das Finanzgericht Hessen hat nämlich bestätigt, dass die Entfernungspauschale auf eine arbeitstägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt ist.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung