Nachweis von Bewirtungskosten

Bei einem Rechungsbetrag von mehr als 150 Euro muss die Bewirtungsrechnung zwingend auch den Namen des bewirtenden Steuerzahlers enthalten.

Die Restaurant­rech­nung für eine geschäft­li­che Bewir­tung muss den Namen des bewir­ten­den Steu­er­zah­lers ent­hal­ten. Andern­falls lässt das Gesetz nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs kei­nen Betriebs­aus­ga­ben- oder Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zu. Die Restaurant­rech­nung hat als Fremd­be­leg näm­lich eine erhöh­te Nach­weis­funk­ti­on, sodass die Anga­be des bewir­ten­den Steu­er­zah­lers allein im Eigen­be­leg nicht aus­reicht, son­dern auch auf der Restaurant­rech­nung erfor­der­lich ist. Eine Aus­nah­me gilt nur bei Klein­be­trags­rech­nun­gen über maxi­mal 150 Euro. Dort ist die Anga­be des Bewir­ten­den ent­behr­lich.