Nachweis von Bewirtungskosten
Bei einem Rechungsbetrag von mehr als 150 Euro muss die Bewirtungsrechnung zwingend auch den Namen des bewirtenden Steuerzahlers enthalten.
Die Restaurantrechnung für eine geschäftliche Bewirtung muss den Namen des bewirtenden Steuerzahlers enthalten. Andernfalls lässt das Gesetz nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keinen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug zu. Die Restaurantrechnung hat als Fremdbeleg nämlich eine erhöhte Nachweisfunktion, sodass die Angabe des bewirtenden Steuerzahlers allein im Eigenbeleg nicht ausreicht, sondern auch auf der Restaurantrechnung erforderlich ist. Eine Ausnahme gilt nur bei Kleinbetragsrechnungen über maximal 150 Euro. Dort ist die Angabe des Bewirtenden entbehrlich.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer