Minijobreform kommt zum Jahreswechsel

Ab 2013 können Minijobber bis zu 450 Euro im Monat verdienen, sind aber in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.

Wäh­rend die durch­schnitt­li­chen Löh­ne und Gehäl­ter in den letz­ten 10 Jah­ren gestie­gen sind, sind die Höchst­gren­zen für Mini- und Midi­jobs seit dem Jahr 2003 unver­än­dert geblie­ben. Das soll sich jetzt ändern, denn Bun­des­tag und Bun­des­rat haben die seit län­ge­rem dis­ku­tier­te Anhe­bung der Ver­dienst­gren­zen und wei­te­re Ände­run­gen bei den Mini­jobs beschlos­sen. Die Mini­job­re­form wird zum 1. Janu­ar 2013 in Kraft tre­ten und besteht aus zwei wesent­li­chen Ände­run­gen sowie damit ver­bun­de­nen Über­gangs­re­ge­lun­gen:

  • Ent­gelt­gren­ze: Die Ent­gelt­gren­ze für Mini­jobs wird von 400 Euro auf 450 Euro ange­ho­ben. Ent­spre­chend wird die Gren­ze für die Gleit­zo­ne eben­falls um 50 Euro auf 850 Euro ange­ho­ben.

  • Ren­ten­ver­si­che­rung: Mini­jobs, die ab dem 1. Janu­ar 2013 begin­nen, wer­den in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung ver­si­che­rungs­pflich­tig. Dadurch erhal­ten die Mini­job­ber Ansprü­che auf das vol­le Leis­tungs­pa­ket der Ren­ten­ver­si­che­rung mit ver­gleichs­wei­se nied­ri­gen eige­nen Bei­trä­gen. Da der Arbeit­ge­ber für einen Mini­job bereits den Pau­schal­bei­trag zur Ren­ten­ver­si­che­rung in Höhe von 15 % zahlt, ist nur die Dif­fe­renz zum all­ge­mei­nen Bei­trags­satz von 18,9 % im Jahr 2013 aus­zu­glei­chen. Das sind 3,9 % Eigen­an­teil für den Mini­job­ber. Alter­na­tiv kön­nen sich Mini­job­ber von der Ver­si­che­rungs­pflicht in der Ren­ten­ver­si­che­rung befrei­en las­sen. Dazu muss der Beschäf­tig­te dem Arbeit­ge­ber schrift­lich mit­tei­len, dass er die Befrei­ung von der Ver­si­che­rungs­pflicht wünscht. Dann ent­fällt der Eigen­an­teil des Mini­job­bers und nur der Arbeit­ge­ber zahlt den Pau­schal­bei­trag zur Ren­ten­ver­si­che­rung.

Kurz­fris­ti­ger Hand­lungs­be­darf für bestehen­de Mini­jobs besteht nicht, denn für die­se Mini­jobs gilt für min­des­tens zwei Jah­re eine Bestands­schutz­re­ge­lung, sofern das monat­li­che Ent­gelt unter 400 Euro liegt. Auch für Gleit­zo­nen­ar­beits­ver­hält­nis­se gilt eine Über­gangs­re­ge­lung, nach der die bis­he­ri­gen Rege­lun­gen bis Ende 2014 wei­ter anzu­wen­den sind.

Mini­job­ber, die vor dem 1. Janu­ar 2013 in der Ren­ten­ver­si­che­rung ver­si­che­rungs­frei waren, blei­ben es also auch wei­ter­hin. Erhöht der Arbeit­ge­ber nach dem 31. Dezem­ber 2012 aller­dings das monat­li­che Arbeits­ent­gelt auf einen Betrag von mehr als 400 Euro, gilt für die alte Beschäf­ti­gung das neue Recht. Dann tritt bei dem bis­her ver­si­che­rungs­frei­en Mini­job Ver­si­che­rungs­pflicht in der Ren­ten­ver­si­che­rung ein, es sei denn, der Beschäf­tig­te ist Bezie­her einer Alters­voll­ren­te oder Pen­sio­när. Der Mini­job­ber kann sich jedoch von der Ver­si­che­rungs­pflicht befrei­en las­sen. Wur­den hin­ge­gen in der Beschäf­ti­gung bereits vor dem 1. Janu­ar 2013 Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge auf­ge­stockt, bleibt der Mini­job­ber wei­ter­hin ver­si­che­rungs­pflich­tig und kann sich nicht befrei­en las­sen.

Stellt der Mini­job­ber einen schrift­li­chen Antrag auf Befrei­ung von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht, muss der Arbeit­ge­ber auf die­sem Antrag das Ein­gangs­da­tum ver­mer­ken. Die­sen Antrag muss der Arbeit­ge­ber nicht an die Mini­job-Zen­tra­le wei­ter­lei­ten, son­dern in sei­nen eige­nen Lohn­un­ter­la­gen auf­be­wah­ren. Nur mit dem Antrag kann der Arbeit­ge­ber bei spä­te­ren Prü­fun­gen die Rich­tig­keit der gemel­de­ten Bei­trä­ge bele­gen.

Mit der Mini­job­re­form wird auch die Min­dest­bei­trags­be­mes­sungs­grund­la­ge für ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Mini­jobs mit gerin­gem Ver­dienst ange­ho­ben. Bis zum 31. Dezem­ber 2012 ist der monat­li­che Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trag bei sol­chen Mini­jobs näm­lich von einem fik­ti­ven Arbeits­lohn von min­des­tens 155 Euro zu berech­nen. Ab dem 1. Janu­ar 2013 beträgt die Min­dest­bei­trags­be­mes­sungs­grund­la­ge dann 175 Euro. Im Gegen­satz zu den ande­ren Ände­run­gen gilt die höhe­re Min­dest­bei­trags­be­mes­sungs­grund­la­ge auch für Mini­jobs, die bereits vor dem 1. Janu­ar 2013 bestan­den haben.

Wegen der Mini­job­re­form wer­den die Spit­zen­ver­bän­de der deut­schen Sozi­al­ver­si­che­rung auch die Gering­fü­gig­keits­richt­li­ni­en über­ar­bei­ten. Bis die neu­en Richt­li­ni­en vor­lie­gen, wird noch eini­ge Zeit ver­ge­hen. Aller­dings müs­sen Arbeit­ge­ber die­se Über­ar­bei­tung im Auge behal­ten. Es soll näm­lich auch gere­gelt wer­den, dass bei unver­hält­nis­mä­ßi­gen Schwan­kun­gen des monat­li­chen Arbeits­ent­gelts kein Mini­job vor­liegt. Von die­ser Ände­rung könn­ten vie­le Mini­jobs mit sai­so­nal unter­schied­li­chen Arbeits­zei­ten betrof­fen sein. Ob die­se Ände­rung kommt und wel­che Fol­gen sie hat, lässt sich aller­dings erst sagen, wenn die neu­en Richt­li­ni­en vor­lie­gen.