Doppelte Haushaltsführung bei einem Mehrgenerationenhaushalt

Der Bundesfinanzhof bestätigt, dass auch ein gemeinsamer Haushalt mit den Eltern als Haupthausstand in Frage kommen kann.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung kon­kre­ti­siert, nach der ein eige­ner Haus­stand außer­halb des Beschäf­ti­gungs­orts nicht von einer finan­zi­el­len Betei­li­gung an der Haus­halts­füh­rung abhängt. Einen eige­nen Haus­stand kann der Steu­er­zah­ler nach dem Urteil auch dann unter­hal­ten, wenn der Erst- oder Haupt­haus­stand im Rah­men eines Mehr­ge­nera­tio­nen­haus­halts mit den Eltern geführt wird. Der fami­li­en­ty­pi­sche Haus­halt der Eltern kann sich näm­lich zu einem einer Wohn­ge­mein­schaft ähn­li­chen gemein­sa­men und mit­be­stimm­ten Mehr­ge­nera­tio­nen­haus­halt oder gar zum Haus­halt des erwach­se­nen Kin­des, in den die Eltern bei­spiels­wei­se wegen Krank­heit oder Pfle­ge­be­dürf­tig­keit auf­ge­nom­men sind, wan­deln.