Wahl der getrennten Veranlagung als Gestaltungsmissbrauch

Auch wenn eine getrennte Veranlagung zur Folge hat, dass das Finanzamt beim insolventen Ehegatten die Steuernachforderung nicht realisieren kann, ist die Wahl der getrennten Veranlagung nicht immer ein Gestaltungsmissbrauch.

Die Wahl der getrenn­ten Ver­an­la­gung kann ein Gestal­tungs­miss­brauch sein, wenn bei­spiels­wei­se bei einem Ehe­part­ner ein Steu­er­erstat­tungs­an­spruch ent­steht, wäh­rend der ande­re Ehe­part­ner Steu­ern nach­zah­len müss­te, die sich aber wegen der Insol­venz die­ses Ehe­part­ners nicht rea­li­sie­ren las­sen. Genau so einen Fall hat­te das Finanz­ge­richt Müns­ter vor­lie­gen, ent­schied aber zu Guns­ten der Ehe­leu­te. Das Gericht meint näm­lich, dass die erst­ma­li­ge Wahl der getrenn­ten Ver­an­la­gung nach der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen eines Ehe­gat­ten zumin­dest dann kein Gestal­tungs­miss­brauch ist, wenn zum Zeit­punkt der Wahl der Lohn­steu­er­klas­sen die Insol­venz des Ehe­gat­ten noch nicht abseh­bar war. In dem Fall hat­ten die Ehe­leu­te bereits seit 20 Jah­ren die Lohn­steu­er­klas­sen III und V gewählt.