Scheckzahlung kann zu fiktiver Säumnis führen

Selbst wenn das Geld dem Finanzamt noch rechtzeitig zur Fälligkeit gutgeschrieben wird, kann das Finanzamt einen Säumniszuschlag festsetzen, falls der Scheck nicht drei Tage vor Fälligkeit bei der Finanzkasse eingeht.

Seit 2007 gilt die Regel, dass Scheck­zah­lun­gen an das Finanz­amt erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks beim Finanz­amt als ent­rich­tet gel­ten. Dass es bei die­ser Regel kei­ne Gna­de gibt, muss­te sich ein Unter­neh­men vom Bun­des­fi­nanz­hof beschei­ni­gen las­sen. Das Unter­neh­men hat­te die Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung in Höhe von 860 Euro per Scheck zwei Tage vor Fäl­lig­keit aus­ge­gli­chen. Der Betrag wur­de dem Finanz­amt zwar recht­zei­tig zum 10. des Monats gut­ge­schrie­ben, das Finanz­amt setz­te aber trotz­dem einen Säum­nis­zu­schlag von 8,50 Euro fest, weil die Zah­lung erst als zum 11. ent­rich­tet gel­te. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat gegen die­se fik­ti­ve Säum­nis kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken und hält den Säum­nis­zu­schlag damit für kor­rekt. Scheck­zah­lun­gen müs­sen also grund­sätz­lich drei Tage vor­her beim Finanz­amt ein­ge­hen, auf das Datum der Gut­schrift kommt es nicht an.