Grundstückskauf in Verbindung mit Bauträgervereinbarung
Gegen die Doppelbelastung der Bauleistung mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer bei einem Grundstückskauf, der mit einer Bauträgervereinbarung in Zusammenhang steht, hat der Bundesfinanzhof keine Bedenken.
Ergibt sich aus weiteren Vereinbarungen, die mit einem Grundstückskaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Käufer das zunächst unbebaute Grundstück eigentlich in bebautem Zustand erhält, fällt die Grunderwerbsteuer auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand an, also nicht nur auf das Grundstück, sondern auch auf die Baukosten. Damit unterliegen die künftigen Baukosten nicht nur der Umsatzsteuer, sondern ebenfalls der Grunderwerbsteuer.
Gegen diese Doppelbelastung hatte das Finanzgericht Niedersachsen erhebliche Bedenken, die der Bundesfinanzhof aber nicht teilt. Im Revisionsverfahren hat er festgestellt, dass er weder verfassungsrechtliche noch EU-rechtliche Bedenken gegen diese Doppelbelastung hat, und dass diese Rechtsprechung auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs steht. Bauherren müssen also weiter mit der Doppelbelastung auf die Baukosten leben.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die “Steuererklärung mit einem Klick”
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Koalitionspläne zur Einkommensteuerreform
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen