Rabatte beim Kauf von Jahreswagen

Der Bundesfinanzhof bestätigt seine Rechtsprechung zur Besteuerung des Personalrabatts auf Jahreswagen und stellt sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

Wenn Auto­mo­bil­her­stel­ler und -händ­ler ihren Beschäf­tig­ten ver­bil­ligt Autos ver­kau­fen, ist der Streit mit dem Finanz­amt über die Höhe des Per­so­nal­ra­batts abseh­bar. Weil so gut wie kein Auto zum Lis­ten­preis ver­kauft wird, hat der Bun­des­fi­nanz­hof bereits fest­ge­stellt, dass die unver­bind­li­che Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers kei­ne geeig­ne­te Grund­la­ge für die Berech­nung des Per­so­nal­ra­batts ist. Als Reak­ti­on hat die Finanz­ver­wal­tung fest­ge­stellt, dass bei der Berech­nung 80 % des durch­schnitt­lich gewähr­ten Rabat­tes vom Lis­ten­preis abge­zo­gen wer­den kön­nen.

Mit die­ser Rege­lung waren aber meh­re­re Arbeit­neh­mer nicht ein­ver­stan­den und sind bis vor den Bun­des­fi­nanz­hof gezo­gen. Der hat sei­ne frü­he­re Ent­schei­dung kon­kre­ti­siert: Der zu Grun­de zu legen­de End­preis ist der am Ende von Ver­kaufs­ver­hand­lun­gen als letz­tes Ange­bot ste­hen­de Preis und umfasst des­halb auch Rabat­te. Rabat­te, die der Arbeit­ge­ber nicht nur sei­nen Arbeit­neh­mern, son­dern auch frem­den Drit­ten übli­cher­wei­se ein­räumt, füh­ren also nicht zu steu­er­pflich­ti­gem Arbeits­lohn. Damit kön­nen die durch­schnitt­li­chen Rabat­te in vol­ler Höhe und nicht nur zu 80 % abge­zo­gen wer­den.

Neben­bei hat der Bun­des­fi­nanz­hof auch ent­ge­gen der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung ent­schie­den, dass ein Arbeit­neh­mer zwi­schen der Besteue­rung als Sach­be­zug und der Besteue­rung als Per­so­nal­ra­batt wäh­len kann. Nicht immer ist näm­lich der Per­so­nal­ra­batt die güns­tigs­te Lösung, weil es hier auf den End­preis beim Arbeit­ge­ber ankommt, wäh­rend beim Sach­be­zug der übli­che Ver­kaufs­preis am Abga­be­ort anzu­set­zen ist, und der kann mit einem ent­spre­chen­den Inter­net­an­ge­bot in der Hin­ter­hand durch­aus noch deut­lich nied­ri­ger aus­fal­len.