Unterkunftskosten im Rahmen eines Studiums

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der steuerlichen Abziehbarkeit der Unterkunftskosten im Rahmen eines Studiums auseinandergesetzt.

Die Kos­ten eines Stu­den­ten für die Unter­kunft am Stu­di­en­ort kön­nen als vor­ab ent­stan­de­ne Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den, wenn der Stu­di­en­ort nicht der Lebens­mit­tel­punkt des Stu­den­ten ist. Eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung liegt in die­sem Fall zwar nicht vor, weil der Bun­des­fi­nanz­hof eine Hoch­schu­le nicht mehr als regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te ansieht. Das ändert aber an der Abzieh­bar­keit als all­ge­mei­ne Wer­bungs­kos­ten nichts. Die­ses Urteil hat der Bun­des­fi­nanz­hof im Fall eines Erst­stu­di­ums nach einer bereits abge­schlos­se­nen Berufs­aus­bil­dung gefällt. Ob der Bun­des­fi­nanz­hof ohne die Berufs­aus­bil­dung eben­falls den Abzug zulas­sen wür­de, ist unklar.

Wich­tig ist das Urteil aber auch, weil der Bun­des­fi­nanz­hof sich auch zum Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für die aus­wär­ti­ge Unter­brin­gung eines Stu­den­ten geäu­ßert hat. Die Unter­kunfts­kos­ten kön­nen nach die­ser Ent­schei­dung nicht als Son­der­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den, wenn der Stu­dent sei­nen Lebens­mit­tel­punkt an den Stu­di­en­ort ver­la­gert hat. Er ist dann näm­lich nicht aus­wärts unter­ge­bracht, meint der Bun­des­fi­nanz­hof.