Vorabanforderung von Steuererklärungen

Wenn das Finanzamt eine Steuererklärung vor Ablauf der allgemeinen Abgabefrist anfordert, muss es konkret angeben, warum die Steuererklärung früher abgegeben werden soll.

Die auto­ma­ti­sier­te Vor­ab­an­for­de­rung von Steu­er­erklä­run­gen vor der all­ge­mei­nen Frist, die die obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der jedes Jahr in einem Fris­ten­er­lass regeln, bedarf einer für den Steu­er­zah­ler nach­voll­zieh­ba­ren Begrün­dung. Nach Ansicht des Finanz­ge­richts Ham­burg genügt es nicht, dass die mög­li­chen Grün­de für eine Vor­ab­an­for­de­rung im Fris­ten­er­lass auf­ge­zählt sind. Für den Steu­er­zah­ler ist dann näm­lich nicht erkenn­bar, wel­cher die­ser Grün­de für ihn gel­ten soll. Die Vor­ab­an­for­de­rung muss also ange­ben, war­um gera­de der ange­schrie­be­ne Steu­er­zah­ler sei­ne Steu­er­erklä­rung frü­her als all­ge­mein üblich abge­ben soll.