Steuervereinfachungsgesetz 2013 in Arbeit

Die Länder haben jetzt einen Entwurf für das bereits seit längerem geplante Steuervereinfachungsgesetz vorgelegt.

Meh­re­re Steu­er­ge­set­ze sind jetzt am Wil­len des Bun­des­rats geschei­tert. Der Bun­des­rat hat aber nicht nur Steu­er­ge­set­ze ver­wor­fen, son­dern jetzt auch ein neu­es Gesetz vor­ge­legt, mit dem die von den Län­dern vor gut einem Jahr erar­bei­te­te Lis­te an Vor­schlä­gen zur wei­te­ren Ver­ein­fa­chung des Steu­er­rechts umge­setzt wer­den soll. Die Vor­schlä­ge ent­hal­ten auch Maß­nah­men, die einer­seits ver­ein­fa­chend wir­ken, ande­rer­seits aber durch den Abbau von Steu­er­erleich­te­run­gen zur Gegen­fi­nan­zie­rung bei­tra­gen. Unter ande­rem sind in dem Gesetz­ent­wurf für das Steu­er­ver­ein­fa­chungs­ge­setz 2013 fol­gen­de Maß­nah­men ent­hal­ten:

  • Die Behin­der­ten-Pausch­be­trä­ge wer­den um 30 bis 50 % erhöht und sol­len dafür zukünf­tig alle krank­heits- und behin­de­rungs­be­ding­ten Auf­wen­dun­gen abgel­ten. Ein Ein­zel­nach­weis der Kos­ten bleibt natür­lich wei­ter­hin mög­lich.

  • Der Nach­weis von Kos­ten für Pfle­ge­leis­tun­gen wird ver­ein­facht.

  • Unter­halts­zah­lun­gen an Bedürf­ti­ge im Aus­land sind künf­tig nur dann noch steu­er­lich abzieh­bar, wenn die Unter­halts­ver­pflich­tung durch einen voll­streck­ba­ren Titel nach­ge­wie­sen und die Zah­lung unbar geleis­tet wird. Eine Aus­nah­me gilt für Ange­hö­ri­ge mit Wohn­sitz in einem EU-/EWR-Staat.

  • Der Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag wird um 130 Euro auf dann 1.130 Euro erhöht. Der Plan, den Pausch­be­trag in drei sepa­ra­te Pausch­be­trä­ge für Fahrt­kos­ten (560 Euro), Com­pu­ter (140 Euro) und sons­ti­ge Wer­bungs­kos­ten (300 Euro) auf­zu­tei­len, wird dage­gen nicht umge­setzt.

  • Ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer wird künf­tig pau­scha­liert berück­sich­tigt. Mit einem Pausch­be­trag von 100 Euro pro Monat wer­den die typi­schen Kos­ten für ein Arbeits­zim­mer ohne Ein­zel­nach­weis berück­sich­tigt. Die Abgel­tungs­wir­kung des Pausch­be­trags tritt an die Stel­le des Abzugs­höchst­be­trags.

  • Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen zur Kin­der­be­treu­ung sol­len ana­log dem Son­der­aus­ga­ben­ab­zug nur noch zu zwei Drit­teln und bis maxi­mal 4.000 Euro pro Kind steu­er­frei sein. Dafür kommt es nicht mehr dar­auf an, ob die Leis­tun­gen zusätz­lich zum Arbeits­lohn erbracht wer­den. Außer­dem gilt die Beschrän­kung nicht für die Betreu­ung in Kin­der­gär­ten des Arbeit­ge­bers.

  • Die Frei­gren­ze für Sach­be­zü­ge in Höhe von 44 Euro pro Monat wird auf 20 Euro gekürzt.

  • Ein bean­trag­ter Lohn­steu­er-Frei­be­trag soll künf­tig auf Antrag gleich für zwei Jah­re gül­tig sein.

  • Bei der Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­wer­ker­rech­nun­gen soll ein Sockel­be­trag von 300 Euro ein­ge­führt wer­den, bis zu dem Rech­nungs­be­trä­ge unbe­rück­sich­tigt blei­ben.

  • Die teil­wei­se Steu­er­be­frei­ung der Initia­to­ren­ver­gü­tung (sog. Car­ri­ed Inte­rest) bei Pri­va­te Equi­ty-Fonds wird gestri­chen.

  • Der Ver­lust­ab­zug bei beschränk­ter Haf­tung aus einer Betei­li­gung an einer KG oder ver­gleich­ba­ren, in der Haf­tung beschränk­ten Betei­li­gun­gen soll ver­ein­facht wer­den.

Der Gesetz­ent­wurf wird jetzt der Bun­des­re­gie­rung über­mit­telt. Die­se lei­tet ihn inner­halb von sechs Wochen an den Bun­des­tag wei­ter und legt dabei ihre Auf­fas­sung dar.