Zumutbare Eigenbelastung bei Krankheitskosten zulässig

Auch für Praxisgebühren und Medikamentenzuzahlungen gilt eine zumutbare Eigenbelastung, wenn sie steuerlich abgezogen werden sollen.

Pra­xis­ge­büh­ren und Zuzah­lun­gen zu Medi­ka­men­ten sind nicht als Son­der­aus­ga­ben abzieh­bar, weil es sich dabei nicht um Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge han­delt. Ein Ehe­paar argu­men­tier­te vor dem Finanz­ge­richt Ham­burg nun, dass die­se Kos­ten dann zumin­dest als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ohne zumut­ba­re Eigen­be­las­tung abzieh­bar sein müss­ten. Sie sei­en Teil der Kran­ken­ver­sor­gung auf Sozi­al­hil­fe­ni­veau, die aus ver­fas­sungs­recht­li­chen Grün­den von der Steu­er frei­zu­stel­len sei.

Das Gericht sah das aber anders und hält die zumut­ba­re Eigen­be­las­tung auch unter Berück­sich­ti­gung der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zu die­ser Fra­ge für ver­fas­sungs­ge­mäß. Gegen das Urteil haben die Klä­ger nun Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt.