ELStAM-Hinweise für Arbeitnehmer

Die elektronische Lohnsteuerkarte hat für Arbeitnehmer verschiedene Auswirkungen, insbesondere bei den Freibeträgen.

Auch wenn in ers­ter Linie die Arbeit­ge­ber die Ein­füh­rung der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le (ELS­tAM) umset­zen müs­sen, hat die “elek­tro­ni­sche Lohn­steu­er­kar­te” doch eben­so Fol­gen für Arbeit­neh­mer. Ins­be­son­de­re die Prü­fung der ELS­tAM auf Kor­rekt­heit und eine mög­li­che Kor­rek­tur durch das Finanz­amt kann nur der Arbeit­neh­mer vor­neh­men. Die fol­gen­den Punk­te soll­ten Arbeit­neh­mer in die­sem Jahr beach­ten:

  • Papier­ver­fah­ren: Solan­ge der Arbeit­ge­ber den Lohn­steu­er­ab­zug noch nach dem Papier­ver­fah­ren vor­nimmt, ändert sich für die Arbeit­neh­mer erst ein­mal nicht viel. Ändern sich die Lebens­ver­hält­nis­se, kön­nen Sie nach wie vor beim Finanz­amt eine Ände­rung der Ein­trä­ge auf der Lohn­steu­er­kar­te oder der Ersatz­be­schei­ni­gung bean­tra­gen. Wie bis­her sind die Arbeit­neh­mer sogar ver­pflich­tet, beim Finanz­amt eine Ände­rung zu mel­den, wenn die ein­ge­tra­ge­ne Steu­er­klas­se oder die Zahl der Kin­der­frei­be­trä­ge güns­ti­ger als die tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se zu Beginn des Kalen­der­jah­res 2013 sind.

  • Kor­rek­tur der ELS­tAM: Stellt die Finanz­ver­wal­tung dem Arbeit­ge­ber ELS­tAM bereit, die nach Auf­fas­sung des Arbeit­neh­mers unzu­tref­fend sind, kann er bei sei­nem Wohn­sitz­fi­nanz­amt eine Berich­ti­gung der ELS­tAM bean­tra­gen. Zur Erleich­te­rung der Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Arbeit­neh­mer und Finanz­amt kann der Arbeit­neh­mer den Vor­druck “Antrag auf Kor­rek­tur der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le (ELS­tAM)” ver­wen­den, der im Inter­net­an­ge­bot der obers­ten Finanz­be­hör­den in der Rubrik Formularcenter/Formularkatalog/Steuerformulare/Lohnsteuer zum Abruf bereit steht. Wenn der Arbeit­ge­ber von der Mög­lich­keit Gebrauch macht, bis zur Kor­rek­tur wei­ter­hin die alten Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le aus den Papier­be­schei­ni­gun­gen anzu­wen­den, braucht er dazu die Zustim­mung des Arbeit­neh­mers.

  • Abrufsper­re: Nicht alle Feh­ler in den ELS­tAM kann das Finanz­amt sofort berich­ti­gen. Basiert der Feh­ler auf feh­ler­haf­ten Mel­de­da­ten beim Ein­woh­ner­mel­de­amt, wird das Finanz­amt in der Regel den ELS­tAM-Abruf durch den Arbeit­ge­ber sper­ren und dem Arbeit­neh­mer statt­des­sen eine “Beson­de­re Beschei­ni­gung für den Lohn­steu­er­ab­zug” aus­stel­len. Nach­dem die Sper­rung wie­der auf­ge­ho­ben wird, bekommt der Arbeit­neh­mer eine ent­spre­chen­de Mit­tei­lung von sei­nem Finanz­amt. Wenn die Sper­rung erst nach dem ers­ten Abruf der ELS­tAM durch den Arbeit­ge­ber erfolgt, erhält der Arbeit­ge­ber eben­falls auto­ma­tisch eine elek­tro­ni­sche Mit­tei­lung, sobald die geän­der­ten ELS­tAM ver­füg­bar sind. Hat das Finanz­amt die Sper­rung dage­gen vor dem ers­ten Abruf durch den Arbeit­ge­ber ver­an­lasst oder wech­selt der Arbeit­neh­mer wäh­rend der Dau­er der Sper­rung den Arbeit­ge­ber, ist der Arbeit­neh­mer ver­pflich­tet, sei­nen Arbeit­ge­ber über die Auf­he­bung der Sper­rung zu infor­mie­ren.

  • Alte Frei­be­trä­ge: Bei der Berück­sich­ti­gung von Lohn­steu­er­frei­be­trä­gen müs­sen Sie dar­an den­ken, dass die für die Kalen­der­jah­re 2010, 2011 oder 2012 beschei­nig­ten Beträ­ge in 2013 ohne wei­te­ren Antrag nur so lan­ge zur Anwen­dung kom­men, wie der Arbeit­ge­ber das Papier­ver­fah­ren anwen­det und noch nicht auf die ELS­tAM umge­stellt hat. Ent­spricht ein ein­ge­tra­ge­ner Frei­be­trag nicht mehr den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen, ist der Arbeit­neh­mer zwar nicht ver­pflich­tet, die Anpas­sung des Frei­be­trags auf den dem Arbeit­ge­ber vor­lie­gen­den Beschei­ni­gun­gen zu ver­an­las­sen. Ohne Antrag auf Her­ab­set­zung kann es aber zu Nach­zah­lun­gen bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung kom­men.

  • Neue Frei­be­trä­ge und Ermä­ßi­gun­gen: Sol­len Frei­be­trä­ge auch nach der Umstel­lung auf die ELS­tAM durch den Arbeit­ge­ber wei­ter berück­sich­tigt wer­den, müs­sen Sie die­se grund­sätz­lich für 2013 neu bean­tra­gen, falls das noch nicht gesche­hen ist. Ent­spre­chen­des gilt für das Fak­tor­ver­fah­ren, die Steu­er­klas­se II bei voll­jäh­ri­gen Kin­dern sowie für antrags­ge­bun­de­ne Kin­der­zäh­ler, sofern nicht bereits für das Kalen­der­jahr 2012 eine mehr­jäh­ri­ge Berück­sich­ti­gung des Kin­des bean­tragt wor­den ist. Pausch­be­trä­ge für behin­der­te Men­schen und Hin­ter­blie­be­ne wer­den wei­ter­hin in der Regel mehr­jäh­rig berück­sich­tigt.

  • Arbeit­ge­ber­wech­sel: Wech­selt der Arbeit­neh­mer die­ses Jahr sei­nen Arbeit­ge­ber, muss er sich wei­ter­hin die Lohn­steu­er­kar­te 2010 oder die Ersatz­be­schei­ni­gung sowie ggf. wei­te­re vom Finanz­amt aus­ge­stell­te Beschei­ni­gun­gen und Aus­dru­cke vom bis­he­ri­gen Arbeit­ge­ber aus­hän­di­gen las­sen und dem neu­en Arbeit­ge­ber vor­le­gen.