Steuerermäßigung auch bei nachträglichem Einbau eines Ofens
Das Sächsische Finanzgericht schlägt sich bei der Abgrenzung zwischen Neubau- und Modernisierungsmaßnahmen auf die Seite der Steuerzahler.
Während das Gesetz die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen vorsieht, sind Neubaumaßnahmen nicht begünstigt. Das führt immer wieder zu Streit mit dem Finanzamt, wenn die Abgrenzung zwischen Modernisierung und Neuschaffung schwer fällt.
Das Finanzgericht Sachsen hat jetzt die Steuervergünstigung für den nachträglichen Einbau eines Kachelofens sowie eines Edelstahlschornsteins in ein gasbeheiztes Einfamilienhaus abgesegnet. Nach Ansicht des Gerichts hängt die Steuerermäßigung nicht davon ab, ob die handwerkliche Maßnahme der Erhaltung eines vorhandenen Gegenstands dient, oder einen neuen Gegenstand herstellt, indem sie etwas Neues schafft. Der Begriff der “Modernisierung” verlangt auch nicht, dass nach Abschluss einer Modernisierung eine fortschrittlichere handwerkliche Gestaltung als zuvor vorliegen müsste.
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