Steuerermäßigung auch bei nachträglichem Einbau eines Ofens

Das Sächsische Finanzgericht schlägt sich bei der Abgrenzung zwischen Neubau- und Modernisierungsmaßnahmen auf die Seite der Steuerzahler.

Wäh­rend das Gesetz die Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­wer­k­erleis­tun­gen bei Reno­vie­rungs-, Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men vor­sieht, sind Neu­bau­maß­nah­men nicht begüns­tigt. Das führt immer wie­der zu Streit mit dem Finanz­amt, wenn die Abgren­zung zwi­schen Moder­ni­sie­rung und Neu­schaf­fung schwer fällt.

Das Finanz­ge­richt Sach­sen hat jetzt die Steu­er­ver­güns­ti­gung für den nach­träg­li­chen Ein­bau eines Kachel­ofens sowie eines Edel­stahl­schorn­steins in ein gas­be­heiz­tes Ein­fa­mi­li­en­haus abge­seg­net. Nach Ansicht des Gerichts hängt die Steu­er­ermä­ßi­gung nicht davon ab, ob die hand­werk­li­che Maß­nah­me der Erhal­tung eines vor­han­de­nen Gegen­stands dient, oder einen neu­en Gegen­stand her­stellt, indem sie etwas Neu­es schafft. Der Begriff der “Moder­ni­sie­rung” ver­langt auch nicht, dass nach Abschluss einer Moder­ni­sie­rung eine fort­schritt­li­che­re hand­werk­li­che Gestal­tung als zuvor vor­lie­gen müss­te.