Finanzverwaltung erkennt Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit an

Die Finanzverwaltung akzeptiert die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, dass die Einkommensteuer des Todesjahrs ebenfalls eine Nachlassverbindlichkeit ist.

Vor eini­gen Mona­ten hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass auch die für das Todes­jahr anfal­len­de Ein­kom­men­steu­er zu den Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten gehört, auch wenn sie zum Todes­zeit­punkt noch nicht ent­stan­den ist. Trotz des trau­ri­gen Kon­texts ist die­se Ände­rung der Recht­spre­chung höchst erfreu­lich für die Steu­er­zah­ler, weil die Erb­schaft­steu­er dadurch fast immer nied­ri­ger aus­fällt.

Im Ein­zel­fall kann das einen erheb­li­chen Betrag aus­ma­chen — vor dem Bun­des­fi­nanz­hof wur­de bei­spiels­wei­se um einen Ein­kom­men­steu­er­be­trag in Mil­lio­nen­hö­he gestrit­ten. Noch erfreu­li­cher ist, dass auch die Finanz­ver­wal­tung das Urteil akzep­tiert: Die Finanz­äm­ter sind ange­wie­sen, die gegen­tei­li­ge Vor­ga­be in den Erb­schaft­steu­er­richt­li­ni­en nicht mehr anzu­wen­den, und zwar in allen noch offe­nen Fäl­len.