Vorläufigkeitsvermerk zur Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer

Steuerbescheide sollen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur noch vorläufig ergehen, soweit es die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer ab dem Jahr 2008 betrifft.

Die Finanz­ver­wal­tung hat den Vor­läu­fig­keits­ka­ta­log in Bezug auf die Gewer­be­steu­er erwei­tert. Bund und Län­der haben beschlos­sen, dass Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er­be­schei­de zukünf­tig nur noch vor­läu­fig erge­hen, soweit es die Nicht­ab­zieh­bar­keit der Gewer­be­steu­er und der dar­auf ent­fal­len­den Neben­leis­tun­gen als Betriebs­aus­ga­ben betrifft. Bis zu einer abschlie­ßen­den Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts in die­ser Fra­ge ist also nicht mehr zwin­gend ein Ein­spruch gegen die Steu­er­be­schei­de der Jah­re ab 2008 nötig, um die Beschei­de offen zu hal­ten.