Lohnzufluss aus Aktienoptionen

Wenn gewährte Aktienoptionen nicht einfach ausgeübt, sondern anderweitig verwertet werden, richtet sich der steuerpflichtige Arbeitslohn nach Zeitpunkt und Wert bei der Verwertung der Optionen.

Dass die Gewäh­rung von Akti­en­op­tio­nen an Arbeit­neh­mer zu steu­er­pflich­ti­gem Arbeits­lohn führt, ist unstrei­tig. Nicht immer ein­deu­tig ist aber, wann der steu­er­pflich­ti­ge Lohn anfällt und wie hoch der Vor­teil aus den Akti­en­op­tio­nen anzu­set­zen ist. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat fest­ge­stellt, dass der Vor­teil dem Arbeit­neh­mer dann zufließt, wenn er das Recht aus­übt oder ander­wei­tig ver­wer­tet. Zur ander­wei­ti­gen Ver­wer­tung zählt ins­be­son­de­re die Über­tra­gung der Optio­nen auf einen Drit­ten. Wann die­ser Drit­te dann die Opti­on aus­übt, hat auf den Zeit­punkt des Lohn­zu­flus­ses kei­ne Aus­wir­kung, und die Höhe des steu­er­pflich­ti­gen Lohns rich­tet sich nach dem Wert der Akti­en­op­tio­nen zum Zeit­punkt der Ver­fü­gung dar­über, nicht zu deren Aus­übung durch Drit­te.