Prüfung der Vereinssatzung notwendig

Eine Gesetzesänderung macht die Anpassung der Vereinssatzung notwendig, wenn diese keine Regelungen zur Vergütung des Vorstands enthält.

Mit dem Gesetz zur Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung des Gemein­nüt­zig­keits­rechts soll nicht nur das gesell­schaft­li­che Enga­ge­ment geför­dert wer­den. Das Geset­zes­pa­ket sieht auch eine Ände­rung des all­ge­mei­nen Ver­eins­rechts vor, die für vie­le Ver­ei­ne die Anpas­sung ihrer Sat­zun­gen erfor­der­lich machen dürf­te. Dar­auf weist der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band hin.

Laut der geplan­ten Ände­rung sind die Mit­glie­der von Ver­eins­vor­stän­den künf­tig aus­drück­lich unent­gelt­lich tätig. Sie haben danach gesetz­lich nur einen Anspruch auf Ersatz für die im Rah­men ihrer Ver­eins­tä­tig­keit tat­säch­lich ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen. Dazu zäh­len ins­be­son­de­re tat­säch­li­che Aus­la­gen für Rei­sen, Post- und Tele­fon­spe­sen. Alle ande­ren Zah­lun­gen sind hin­ge­gen vom Anspruch auf Auf­wen­dungs­er­satz nicht umfasst. Sol­len sie gewährt wer­den, muss die Sat­zung ange­sichts des dem Ver­eins­recht gesetz­lich zu Grun­de lie­gen­den Sat­zungs­vor­be­halts eine ent­spre­chen­de Rege­lung ent­hal­ten. Eine Anpas­sung der Sat­zung ist unter ande­rem dann erfor­der­lich, wenn kei­ne Bestim­mung über Ver­gü­tun­gen an Vor­stands­mit­glie­der getrof­fen wur­de oder die Sat­zung mehr­deu­ti­ge For­mu­lie­run­gen wie “pau­scha­len Auf­wands­er­satz” bzw. “Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen” ent­hält.

Um aus­rei­chend Zeit für erfor­der­li­che Anpas­sun­gen zu haben, soll­ten Ver­eins­sat­zun­gen zeit­nah über­prüft wer­den, damit die Mit­glie­der­ver­samm­lung bei Bedarf eine ent­spre­chen­de Sat­zungs­än­de­rung beschlie­ßen kann. Fehlt näm­lich zukünf­tig eine Ver­gü­tungs­be­stim­mung, sind die Ver­gü­tun­gen wegen des gesetz­li­chen Leit­bilds der unent­gelt­li­chen Tätig­keit unzu­läs­sig. Zah­lun­gen hät­ten für das betrof­fe­ne Vor­stands­mit­glied dann zur Fol­ge, dass dem Ver­ein ein Rück­erstat­tungs­an­spruch zusteht, die Ent­ge­gen­nah­me sol­cher Ent­gel­te ein pflicht­wid­ri­ges Han­deln bedeu­tet, das gege­be­nen­falls zur Scha­dens­er­satz­pflicht füh­ren kann, und die Ver­zichts­wir­kung der Ent­las­tung durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung gege­be­nen­falls ent­fällt.

Für eine Ände­rung der Sat­zung bleibt momen­tan noch genü­gend Zeit. Ursprüng­lich soll­te die Geset­zes­än­de­rung näm­lich schon nach einer sechs­mo­na­ti­gen Über­gangs­frist in Kraft tre­ten. Auf die deut­li­che Kri­tik an die­ser kur­zen Frist hat der Gesetz­ge­ber reagiert und sieht jetzt ein Inkraft­tre­ten der Ände­rung zum 1. Janu­ar 2015 vor. Bis dahin muss die Sat­zung ent­spre­chend geän­dert sein.