Übungsraum eines Musikers als häusliches Arbeitszimmer

Auch der Übungsraum eines Berufsmusikers kann ein häusliches Arbeitszimmer sein und unterliegt damit der steuerlichen Abzugsbeschränkung.

Nicht jedes Arbeits­zim­mer muss eine typi­sche Büro­aus­stat­tung haben. Auch der Übungs­raum eines Berufs­mu­si­kers, der der Lage­rung von Par­ti­tu­ren, CDs und musik­wis­sen­schaft­li­cher Lite­ra­tur sowie dem Prä­pa­rie­ren des Instru­ments und dem Ein­stu­die­ren der Musik dient, ist nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer. Für die kla­gen­de Musi­ke­rin war das Urteil in die­sem Fall nicht erfreu­lich, weil für ein Arbeits­zim­mer die steu­er­li­che Abzugs­be­schrän­kung greift. Das Finanz­ge­richt ging zuvor noch davon aus, dass es sich bei dem Raum eher um eine Art Ton­stu­dio han­delt und hat­te die vol­len Kos­ten zum Abzug zuge­las­sen.