Ausschluss Alleinerziehender vom Splittingverfahren

Der Bundesfinanzhof hält es für verfassungsgemäß, dass Alleinerziehende den Splittingtarif nicht in Anspruch nehmen können.

Eine ver­wit­we­te Mut­ter woll­te für sich den Split­ting­ta­rif in Anspruch neh­men. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat das aber nicht zuge­las­sen. Für ihn bestehen kei­ne ernst­li­chen Zwei­fel, dass der Aus­schluss von Allein­er­zie­hen­den aus dem Anwen­dungs­be­reich des Split­ting­ver­fah­rens ver­fas­sungs­ge­mäß ist. Wenn der Gesetz­ge­ber die ver­min­der­te Leis­tungs­fä­hig­keit von Allein­er­zie­hen­den bereits ander­wei­tig berück­sich­tigt hat, besteht kein Zwang, den aus ande­ren Grün­den gewähr­ten Split­ting­vor­teil auf Allein­er­zie­hen­de aus­zu­deh­nen.