Ansprüche gegen den Erblasser als Nachlassverbindlichkeit

Das Finanzamt muss eine Forderung des Erben gegen den Erblasser nur dann als Nachlassverbindlichkeit akzeptieren, wenn der Erblasser durch die Forderung tatsächlich wirtschaftlich belastet war.

Damit eine For­de­rung des Erben gegen den Erb­las­ser als Nach­lass­ver­bind­lich­keit aner­kannt wird, muss sie nach Mei­nung des Saar­län­di­schen Finanz­ge­richts den Erb­las­ser im Todes­zeit­punkt wirt­schaft­lich belas­tet haben. Das ist bei­spiels­wei­se nicht der Fall, wenn die For­de­rung bereits ver­jährt ist oder vom Erben nie gegen­über dem Erb­las­ser gel­tend gemacht wur­de.