Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz beschlossen

Ein neues Gesetz soll die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und die Vergleichbarkeit von Riester-Produkten zur privaten Altersvorsorge verbessern.

Das Alters­vor­sor­ge-Ver­bes­se­rungs­ge­setz ent­hält diver­se Ände­run­gen bei der steu­er­li­chen För­de­rung der pri­va­ten Alters­vor­sor­ge, ins­be­son­de­re in Hin­sicht auf die Ries­ter-Ren­te. Bei­spiels­wei­se sol­len sämt­li­che Alters­vor­sor­ge­pro­duk­te in Zukunft bes­ser ver­gleich­bar wer­den. Das Gesetz hat der Bun­des­tag am 31. Janu­ar 2013 beschlos­sen, aller­dings hat der Bun­des­rat inzwi­schen den Ver­mitt­lungs­aus­schuss ange­ru­fen. Die Oppo­si­ti­on stört sich noch an der Anhe­bung des För­der­höchst­be­trags für Basis­ren­ten und meint, dass das Wohn­ei­gen­tum gegen­über ande­ren Alters­vor­sor­ge­ar­ten zu sehr begüns­tigt wird. Im Ein­zel­nen ent­hält das Gesetz fol­gen­de Ände­run­gen:

  • Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­blatt: Für zer­ti­fi­zier­te Alters­vor­sor­ge- und Basis­ren­ten­ver­trä­ge wird ein stan­dar­di­sier­tes anbie­ter- und pro­dukt­über­grei­fen­des Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­blatt ein­ge­führt. Gestal­tung und Inhalt wer­den vor­ge­ge­ben. Eine über­sicht­li­che Dar­stel­lung der anfal­len­den Kos­ten, der Ren­di­te Erwar­tung und des Anla­ge­ri­si­kos sol­len es dem Ver­brau­cher künf­tig bes­ser als bis­her ermög­li­chen, sich vor Ver­trags­ab­schluss einen Über­blick über die wesent­li­chen Ver­trags­merk­ma­le zu ver­schaf­fen.

  • Wohn-Ries­ter: Beim Wohn-Ries­ter sind eine Rei­he von Ände­run­gen vor­ge­se­hen, die das Ange­bot attrak­ti­ver machen sol­len. Bei­spiels­wei­se ist die för­de­run­schäd­li­che Ent­nah­me von geför­der­tem Alters­vor­sor­ge­ver­mö­gen für die selbst­ge­nutz­te Woh­nung zukünf­tig jeder­zeit mög­lich und nicht mehr nur unmit­tel­bar beim Kauf oder Bau oder zu Beginn der Aus­zah­lungs­pha­se. Außer­dem besteht künf­tig wäh­rend der gesam­ten Aus­zah­lungs­pha­se die Mög­lich­keit, sich für eine Ein­mal­be­steue­rung des noch vor­han­de­nen Wohn­för­der­kon­tos zu ent­schei­den.

  • Behin­der­ten­ge­rech­ter Umbau: Das Wohn-Ries­ter kann künf­tig auch für Umbau­maß­nah­men an der selbst­ge­nutz­ten Woh­nung genutzt wer­den, sofern min­des­tens 50 % auf Umbau­maß­nah­men ent­fal­len, die einer behin­der­ten­ge­rech­ten Aus­ge­stal­tung der Woh­nung gemäß den DIN-Vor­ga­ben für bar­rie­re­frei­es Bau­en die­nen, und ein Sach­ver­stän­di­ger die­se Ver­wen­dung bestä­tigt.

  • Basis­ren­te und Erwerbs­un­fä­hig­keit: Das steu­er­li­che Abzugs­vo­lu­men für eine Basis­ver­sor­gung im Alter von bis­her 20.000 Euro soll auf 24.000 Euro ange­ho­ben wer­den. Zudem sind im Rah­men des Abzugs­vo­lu­mens der Basis­ren­te zukünf­tig auch Ange­bo­te begüns­tigt, die zusätz­li­che eine Absi­che­rung gegen Berufs- und Erwerbs­un­fä­hig­keit ent­hal­ten. Vor­aus­set­zung für das neue Berufs- und Erwerbs­un­fä­hig­keits­pro­dukt ist, dass bei Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­falls eine lebens­lan­ge Ren­te gezahlt wird.

  • Kos­ten beim Ver­trags­wech­sel: Der Anle­ger hat jeder­zeit das Recht, den Anbie­ter sei­nes Alters­vor­sor­ge­ver­tra­ges zu wech­seln, was aller­dings auch für das bereits geför­der­te Alters­vor­sor­ge­ver­mö­gen mit erneu­ten Abschluss- und Ver­triebs­kos­ten ver­bun­den ist. Die­se Kos­ten wer­den auf maxi­mal 150 Euro begrenzt. Außer­dem sol­len maxi­mal 50 % des über­tra­ge­nen Kapi­tals bei der Berech­nung der Abschluss- und Ver­triebs­kos­ten beim neu­en Anbie­ter berück­sich­tigt wer­den dür­fen.