Private Telefongebühren als Werbungskosten

Bei einer längeren Auswärtstätigkeit können selbst private Telefongebühren als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Es ist selbst­ver­ständ­lich, dass Auf­wen­dun­gen für Tele­fo­na­te als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig sind, wenn sie beruf­lich ver­an­lasst sind. Dass das in bestimm­ten Fäl­len aber auch auf Pri­vat­ge­sprä­che zutrifft, hat jetzt der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den. Bei einer min­des­tens ein­wö­chi­gen Aus­wärts­tä­tig­keit kön­nen auch die Kos­ten für pri­va­te Tele­fo­na­te als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof meint näm­lich, dass die not­wen­di­gen pri­va­ten Din­ge bei einer län­ge­ren Aus­wärts­tä­tig­keit nur tele­fo­nisch oder online gere­gelt wer­den kön­nen. Die dadurch anfal­len­den Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­kos­ten über­stei­gen aber den nor­ma­len Lebens­be­darf und sind damit über­wie­gend der beruf­li­chen Sphä­re zuzu­ord­nen.