Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung bei Testamentsvollstreckung
Eine Einspruchsentscheidung zur Erbschaftsteuer in Fällen der Testamentsvollstreckung ist den Erben bekannt zu geben.
Grundsätzlich ist der Erbschaftsteuerbescheid den Erben bekannt zu geben. In den Fällen der Testamentsvollstreckung knüpft die Bekanntgaberegelung jedoch an die Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers und die weitere Verpflichtung zur Bezahlung der Erbschaftsteuer an: In diesen Fällen ist der Erbschaftsteuerbescheid also dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben.
Inhaltsadressaten des Erbschaftsteuerbescheids bleiben jedoch die Erben, Sie allein sind auch zur Anfechtung befugt. Daraus wird auch gefolgert, dass eine Einspruchsentscheidung zu einem Erbschaftsteuerbescheid nicht dem Testamentsvollstrecker, sondern den Erben bekannt zu geben ist. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Testamentsvollstrecker den Einspruch als Bevollmächtigter der Erben eingelegt hat.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
- Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften