Löchriges Steuergeheimnis

Die Strafverfolgungsbehörden können unter bestimmten Umständen auf die Steuerakten zugreifen.

Die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den kön­nen von den Finanz­äm­tern Aus­künf­te ver­lan­gen, wenn an der Mit­tei­lung ein zwin­gen­des öffent­li­ches Inter­es­se besteht. Ein sol­ches zwin­gen­des öffent­li­ches Inter­es­se wird bei der Ver­fol­gung der Geld­wä­sche und ter­ro­ris­ti­schen Akti­vi­tä­ten ange­nom­men. Das Aus­kunfts­er­su­chen kann form­los gestellt wer­den. Ledig­lich bei Zwei­feln an der Iden­ti­tät des Aus­kunfts­er­su­chen­den haben sich die Finanz­be­hör­den vor Aus­kunfts­er­tei­lung über die Iden­ti­tät des Aus­kunfts­er­su­chen­den auf geeig­ne­te Wei­se zu ver­ge­wis­sern. Mehr wird nicht ver­langt.

Wer bei­spiels­wei­se beim Grenz­über­tritt mit­ge­führ­te Bar­mit­tel im Wer­te von mehr als 15.000 EUR trotz Auf­for­de­rung nicht angibt, der muss damit rech­nen, dass die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den sein gesam­tes Umfeld erfor­schen. Bei die­sen Ermitt­lun­gen kön­nen die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den auch Ein­sicht in die Steu­er­ak­ten neh­men.

Lässt sich anhand der Steu­er­ak­ten die Her­kunft der Mit­tel nicht klä­ren, so kann sogar ein Haft­be­fehl erge­hen, wenn eine Ver­dun­ke­lungs- oder Flucht­ge­fahr begrün­det wer­den kann. Hier­zu kann es bereits aus­rei­chen, dass sich der Betrof­fe­ne in Wider­sprü­che ver­wi­ckelt. Um die­sen Fol­gen zu ent­ge­hen, könn­te der Betrof­fe­ne sogar gezwun­gen sein, sich selbst einer Steu­er­hin­ter­zie­hung zu bezich­ti­gen.