Heimunterbringung eines Angehörigen

Kosten für die Heimunterbringung eines Angehörigen sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, allerdings nach anderen Regeln, wenn die Unterbringung krankheits- statt altersbedingt erfolgt.

In der Ent­schei­dung über eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de hat der Bun­des­fi­nanz­hof noch ein­mal klar­ge­stellt, dass die Kos­ten für die krank­heits­be­ding­te Unter­brin­gung von Ange­hö­ri­gen in einem Alten­pfle­ge­heim als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung in unbe­schränk­ter Höhe abzieh­bar sind, sofern sie die zumut­ba­re Eigen­be­las­tung über­stei­gen. Dage­gen sind die Auf­wen­dun­gen für eine alters­be­ding­te Heim­un­ter­brin­gung nur in begrenz­ter Höhe ent­spre­chend dem steu­er­frei­en Exis­tenz­mi­ni­mums abzieh­bar (bis 2009: maxi­mal 7.680 Euro abzieh­bar; seit 2010: maxi­mal 8.004 Euro abzieh­bar). Dafür wird bei die­ser Abzugs­re­ge­lung kei­ne zumut­ba­re Eigen­be­las­tung gegen­ge­rech­net.